Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Vorschriften zum Gebrauch sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Einsatzort der Mietgegenstände mitzuteilen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Stornierungen, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen (Bedienungsanleitung) zu übergeben.
2. Eine vereinbarte Miete (Buchung) kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei storniert werden. Bei Absage weniger als 48h vor Mietbeginn fällt 50% des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr an. Nicht stornierte Buchungen (Abholung erfolgt nicht), werden mit 100% einer Tagesmiete als Mietausfall (Schadenersatz) berechnet.
3. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Einsatztag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt und angehalten, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu prüfen und etwaige Mängel anzuzeigen. Der Vermieter hat den Mieter bei Übergabe über bekannte Mängel zu informieren.
2. Mängel, die bei der Übergabe nicht festzustellen waren, sind unverzüglich nach Entdeckung bzw. Inbetriebnahme schriftlich (E-Mail, etc.) oder telefonisch anzuzeigen.
§ 4 Mietpreis und Zahlung, Kaution/Sicherheitsleistung
1. Der Berechnung der Miete liegt eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 6 Stunden pro Einsatztag zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der in der Preisliste genannten Mietsätze.
2. Die Preise verstehen sich inkl. 19% MwSt.
3. Der Mietpreis ist, wenn nicht anders vereinbart, bei Abholung/Übergabe fällig.
7. Bei erstmaliger Anmietung (Neukunde), kann in begründeten Fällen eine Kaution in Höhe bis zu 500€ fällig werden. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes zurück gezahlt.
§ 5 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Die Rücklieferung hat zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, eine verspätete Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand im Lager des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Verunreinigungen sind vor Rückgabe zu beseitigen, andernfalls fällt eine Reinigungspauschale in Höhe von 40€/h nach Aufwand an. Für etwaige Schäden haftet der Mieter – je nach Umfang des Schades - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
§ 6 Verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter befindet sich sofort im Verzug, wenn der vereinbarte Rückliefertermin überschritten wird, auch wenn dies lt. §5, Abs. 2 vorher angezeigt wurde.
2. Wird der Mietgegenstand nicht am vereinbarten Tag vor Geschäftsschluss zurückgegeben, wird pro Kalendertag je ein weiterer voller Tagespreis zur Zahlung fällig.
3. Entstehen dem Vermieter durch den Verzug des Mieters Ausfälle, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
§ 7 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Recht irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
3. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Unfällen mit Personenschäden und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 3., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 8 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtlich Ansprüche ist Darmstadt.
Stand: 01.01.2023